Ethik und Berufsrecht in der Psychotherapie (hier: Verschwiegenheit und Einsicht in Behandlungsunterlagen)

Daß ethische Fragen in der ärztlichen Behandlung von Bedeutung sind, dokumentiert der vor etwa 2400 Jahren entstandene Eid des Hippokrates. Dort findet sich auch das Gebot über das bei der Behandlung oder auch außerhalb der Behandlung Gesehene oder Gehörte zu schweigen, "indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf" (Deichgräber, Karl: Der hippokratische Eid. Stuttgart: Hippokrates  Verlag 4. Aufl. 1983, 15). In späteren Eidesformeln (z. B. Doktoreid von Salerno/13. Jahrhundert und von Basel/Mittelalter) taucht die Schweigepflicht nicht explizit auf, während der Göttinger Doktoreid (welchen etwa der Mediziner Johann Eduard Nass im Jahre 1827 unterzeichnet) eine wohl vom Hippokratischen Eid abgeleitete Verpflichtung enthielt " niemals, was geheimzuhalten geboten ist, an die Öffentlichkeit zu bringen" (zit. nach ebd. 78).

Ein auf die Neuzeit ausgerichtetes (aber den hippokratischen Eid berücksichtigendes) Gelöbnis hat die World Medical Association (Weltärztebund) auf dem Hintergrund der Erfahrungen des zweiten Weltkriegs im September 1948 angenommen und über die Jahrzehnte weiterentwickelt; sie ist Bestandteil der meisten deutschen Berufsordnungen für Ärzt*innen geworden. Zur Schweigepflicht heißt es dort: "Ich werde die mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren".

Der Deutsche Ärztetag (Hauptversammlung der Bundesärztekammer) hat auf dem Hintergrund der unterschiedlichen Berufsordnungen der Ärztekammern eine Musterberufsordnung beschlossen. In § 9 ist die Schweigepflicht dokumentiert. Bedeutsam (und lobenswert) ist hier vor allem die 'Soll-Bestimmung' Patient*innen über etwaige Offenbarungen im Rahmen einer gesetzlichen Einschränkung der Schweigepflicht zu informieren (Absatz 2). Die in Absatz 4 aufgegriffene Frage der Schweigepflicht unter Ärzten greift den noch immer verbreiteten Irrglauben (in Zusammenhang einer mehr oder weniger bewußten Autoritätsproblematik?) auf, eine Schweigepflicht unter Ärzten bestehe nicht, da ja die informierten Kolleg*innen selbst auch unter Schweigepflicht stünden. Tatsächlich ist jedoch die ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der Patient*innen erforderlich. Vor einer konkludenten Einwilligung ist auszugehen, wenn Berichte von Fachärzten/Kliniken an die/den behandelnde/n Hausärztin/-arzt übersandt werden zu denen er Patient*innen zuvor überwiesen hat  Gleiches gilt, wenn die  Behandlung in er Klinik durch ein Ärzteteam erfolgt. Problematisch ist die Annahme der konkludenten Einwilligung, wenn die Betroffenen die Reichweite ihrer konkludenten) Einwilligung (welche Ärzt*innen erfahren was) nicht überblicken. Im Einzelfall bestehen auch Berichtspflichten bei denen eine Einwilligung (jedoch die Information - siehe oben) nicht erforderlich ist (näheres siehe unter Psychotherapie/Schweigepflicht unter Vertragbehandler*innen).

Das Grundgesetz (§ 74 Abs. 1 Nr. 19) regelt die Zuständigkeit des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe. Neben dem Beruf der/des approbierten Ärztin/Arztes sind mit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetz (1.1.1999) die Heilberufe der/des approbierten Psychologischen Psychotherapeutin/en und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/en entstanden. Die für alle Heilberufe geltenden Heilberufe- und Kammergesetze werden von den Bundesländern erlassen und regeln die jeweiligen Berufskammern, Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit. Regelungen zur Schweigepflicht finden sich bei ÄrztInnen wie bei Psychologischen Psychotherapeut*innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in den Berufsordnungen der Kammern (deren Pflichtmitglied sie durch Approbation sind). Analog zu der oben erwähnten Musterberufsordnung der Bundesärztekammer hat der 7. Deutsche Psychotherapeutentag  (2006) eine Musterberufsordnung für die Bundespsychotherapeutenkammer beschlossen. Die ausführliche Regelung zur Schweigepflicht geht (erfreulicherweise) über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, so daß sie nachfolgend wiedergegeben wird.

§ 8 Schweigepflicht

(1) Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.

(2) Soweit Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patienten und deren Therapie zu entscheiden.

(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.

(4) Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere oder wird er gefährdet, so haben Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz des Patienten, Schutz eines Dritten bzw. dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des Patienten oder Dritter zu ergreifen.

(5) Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.

(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patienten und Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person des Patienten erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.

(7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung des Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Der Patient ist über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.

(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen (2) bis (7) hat sich der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.

Neben der Schweigepflicht hat insbesondere auch das Recht der Patient*innen auf Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen eine ethische Dimension (zu einzelnen juristischen Fragen siehe bei: Akteneinsicht). Die Verweigerung der Einsicht würde zum einen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patient*innen beeinträchtigen. Zum anderen könnte der Verdacht aufkommen, die behandelnden Ärzt*innen bzw. Psychotherapeut*innen würden Patient*innen betreffende Informationen verbergen. Dadurch wäre das individuelle (therapeutische) Vertrauensverhältnis gefährdet. Zugleich bestünde die weitergehende Gefahr eines Vertrauensverlustes der (potentiellen) Patient*innen gegenüber dem ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Berufsstand.

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Schweigepflicht, Datenschutz und Diskretion I Dr. Jürgen Thorwart

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