Zuständige Behörden und Institutionen bei Fragen der Schweigepflicht und des Datenschutzes

Schweigepflicht

Vorbemerkung:

In einigen Fällen (insbesondere bei der berufsrechtlichen und vereinsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Schweigepflicht) ist es notwendig, daß Sie den Approbationsberuf (Ärztin/Arzt, Psychologische/r PsychotherapeutIn, Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn) des Beschuldigten kennen, sowie die Zugehörigkeit zu Instituten, Fach- oder Berufsgesellschaften; Hinweise hierauf finden Sie auf  dem Praxisschild, in einschlägigen Verzeichnissen (Internet) oder bei der Mitgliederrecherche innerhalb der jeweiligen Institutionen.

Strafrechtliche Verfolgung von Verletzungen der Schweigepflicht  (§ 203 Strafgesetzbuch; Antrag nur durch Geschädigte/n):

Berufsrechtliche Verfolgung

(Verletzung der jeweiligen Berufsordnung der Kammern durch approbierte ÄrztInnen, Psychologische PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen):

Vereinsrechtliche Verfolgung (Verletzung der ethischen Grundsätze psychotherapeutischer Institute, Fach- und Berufsgesellschaften)

Weitere Verbände und Fachgesellschaften

Sonstige Informations- und Beschwerdestellen

1. Psychotherapie

2. Psychiatrie

3. Patientenberatung

4. Heilpraktiker und Heilpraktiker (Psychotherapie/ HPG)

Die Tätigkeit der HeilpraktikerInnen wird durch das 1939 in Kraft getretene (und seither nicht wesentlich geänderte) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HPG) geregelt. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das durch verschiedene Durchführungsverordnungen ergänzt wird.

Seit 1945 existiert kein rechtlich verbindliches Standesrecht mehr. 1992 wurde die ursprünglich verbindliche Berufsordnung mit Änderungen von den großen Heilpraktikerverbänden als Satzungsrecht mit verbandsinternem Geltungswillen für die Mitglieder beschlossen.

Datenschutz

Bundesbehörden, öffentliche Stellen des Bundes, Telekommunikations- und Postdienstunternehmen:

Verwaltungen der Länder und Gemeinden:

Privater Bereich (Unternehmen, Verbände, Selbständige außer Telekommunikations- und Postdienstunternehmen):

Kirchen und kirchliche Wohlfahrtsverbände:

Den Kirchen steht als staatlich anerkannten Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zu.

Rundfunkanstalten:

nach oben


Schweigepflicht, Datenschutz und Diskretion I Dr. Jürgen Thorwart

Suche I Kontakt I Impressum