Elektronische Patientenakte (ePA)

Bereits seit 1. Juli 2021 müßen alle Vertragsärzt*innen und -psychotherapeut*innen die ePA lesen und befüllen können! Der Zeitplan ließ sich aber schon aus technischen Gründen nicht umsetzen. Daher wird auch der Honorarabzug in Höhe von 1% erst wirksam, wenn die Voraussetzungen vorliegen und sich Leistungserbringer dennoch weigern diese in der Praxuis umztusetzen.

War noch von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (bis 2021) eine opt-in Option (Patient*innen bekunden ihren Willen, die ePA zu nutzen) geplant, ist die Politik (federführend: der heutige Gesundheitsminister, Karl Lauterbach) dazu übergegangen eine opt-out-Option (die Patient*innen widersprechen einer ePA) einzuführen. Es wird befürchtet, daß die Zahl der Nutzer*innen sonst marginal bleiben wird.

Datenschutzrechtlich ist die Speicherung personenbezogener Daten mit Einwilligung der Patient*innen (die vorliegt, soweit die Patient*innen nicht widersprochen haben)

§(Problem: Zugriffsmanagement und zentrale Speicherung)

Ausführliche Informationen zur ePA finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): www.kbv.de 

 

 

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Schweigepflicht, Datenschutz und Diskretion I Dr. Jürgen Thorwart

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