Elektronische Patientenakte (ePA) in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Technische Voraussetzung für die ePA ist, daß die Praxis (bzw. die stationäre Einrichtung) an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist. Bei Kolleg*innen, die sich dem TI-Anschluß verweigern, ist ein Honorarabzug in Höhe von 2,5% (ab 4/2020) des Quartalsumsatzes vorgesehen. Es geht dabei zunächst um das sogenannte "Versichertenstammdatenmanagement" (VSDM): Über die TI werden die Versichertenkarten eingelesen - und eine Verbindung zum Server der Krankenkassen hergestellt. Unterscheiden sich die dort gemeldeten Versichertenstammdaten (Name, Adresse, Status etc.) von den auf der Karte gespeicherten Daten wird dies in der Praxisverwaltungssoftware angegeben und die neuen Daten können übernommen werden. Sollte die/der Versicherte nicht (mehr) versichert sein, kommt eine entsprechende Meldung.

Die elektronische Patientenakte wurde zum 1.1.2021 eingeführt. Bereits seit 1. Juli 2021 müßen alle Vertragsärzt*innen und -psychotherapeut*innen die ePA lesen und befüllen können! Der Zeitplan ließ sich aber schon aus technischen Gründen nicht umsetzen. Daher wurde auch der vorgesehene Honorarabzug in Höhe von 1% des Quartalsumsatzes (wenn die entsprechenden Komponenten für die ePA nicht vorgehalten werden) erst wirksam, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zentrale Kritikpunkte an der ePA waren schon im Vorfeld ihrer Einführung die zentrale Speicherung großer Datenmengen auf Servern der Krankenkassen, die Datensicherheit (es handelt sich um hochsensible Daten, die - gelangen sie in falsche Hände - großen Schaden für die Betroffenen anrichten können), die beschränkte Ausgabe der Daten auf Endgeräten (insbesondere Handys waren zunächst ausgeschlossen) und die nicht bestehenden feingranularen Zugriffsrechte (Möglichkeit für die Versicherten, die gespeicherten Dokumente nur bestimmten Ärzt*innen bzw. Psychotherapeut*innen zur Verfügung zu stellen).

Da die Zahl der Nutzer*innen der ePA (diese mußten von den Krankenkassen bereitgestellt werden) marginal geblieben ist hatte Gesundheitsminister Lauterbach schon lange angekündigt, die ePA verpflichten zu machen - allerdings mit der Möglichkeit zu widersprechen. Folgerichtig hat der Deutsche Bundestag im Dezember 2023 zwei Gesetze verabschiedet, die zur Digitalisierung des deutschen Gesundheitssystem einen wichtigen Beitrag leisten sollen. Mit dem "Gesetz zur Digitalisierung des Gesundheitswesens" und dem "Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten" wird die ePA für alle Versicherten  zum 1.1.2025 eingeführt. Die Versicherten können dem widersprechen (Opt-out), andernfalls sind die Behandler*innen verpflichtet die ePA ihrer Patient*innen zu befüllen. Die Regelungen des Gesetzes werden vom Bundesgesundheitsministerium auf der Webseite dargestellt (Abruf: 17.12.2023):

Digital-Gesetz

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

  • Eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten wird bürokratische Hürden abbauen und den Zugang für die Forschung erleichtern. Hier werden erstmalig pseudonymisierte Gesundheitsdaten aus verschiedenen Datenquellen miteinander verknüpft werden können. Die Zugangsstelle soll als zentrale Anlaufstelle für Datennutzende fungieren.

  • Die federführende Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben wird auf alle Gesundheitsdaten ausgeweitet. Die datenschutzrechtliche Aufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen kann durch eine/n Landesdatenschutzbeauftragte/n koordiniert werden.

  • Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim BfArM wird weiterentwickelt. Für die Antragsberechtigung ist nicht mehr ausschlaggebend, wer beantragt, sondern wofür. Entscheidend sind die im Gemeinwohl liegenden Nutzungszwecke. Das FDZ kann pseudonymisierte Daten mit den Krebsregisterdaten sowie Daten weiterer gesetzlich geregelter medizinischer Register verknüpfen, wenn dies für den antragsgemäßen Forschungszweck erforderlich ist und die Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt werden.

  • Für die Datenfreigabe aus der ePA gilt künftig ein Opt-Out-Verfahren. Damit können Behandlungsdaten für Forschungszwecke besser nutzbar gemacht werden. Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die zuverlässig automatisiert pseudonymisiert wurden. Es wird eine einfache Verwaltung der Widersprüche eingerichtet, damit Patientinnen und Patienten über die Freigabe ihrer Daten für die Forschung oder weitere Zwecke an das FDZ entscheiden können. Versicherte können ihren Widerspruch auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen erklären, wenn sie die ePA nicht nutzen oder ihren Widerspruch nicht digital erklären können oder möchten.

  • Kranken- und Pflegekassen dürfen auf Basis von ihnen bereits vorliegenden Daten personalisierte Hinweise an ihre Versicherten geben, wenn dies dem individuellen Schutz der Gesundheit der Versicherten dient, zum Beispiel der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebserkrankungen und seltenen Erkrankungen oder zur Verhinderung einer Pflegebedürftigkeit.

  • Leistungserbringer und deren Netzwerke werden befähigt, ihnen vorliegende Versorgungsdaten für Forschung, Qualitätssicherung und Patientensicherheit zu nutzen. Für die Nutzung von Gesundheitsdaten besteht ein Forschungsgeheimnis. Forschende dürfen also Gesundheitsdaten nur wie gesetzlich gestattet nutzen und weitergeben. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten gilt künftig eine Strafnorm.

Anmerkungen

Es gibt nach wie vor eine Reihe von Bedenken und Kritik an der Ausgestaltung der ePA:

Im Februar 2024 wurden die beiden Gesetze "Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz-DigiG)" und das "Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz-GDNG) im Bundesrat beschlossen . Ziel von Gesundheitsminister Lauterbach war und ist es, die bisherigen Regelungen zur ePA sowie zur Forschungsdatennutzung (auch ePA-Daten) stark zu verändern.

Ab 15.01. 2025 muß die ePA  für alle gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen (statt wie ursprünglich geplant opt-in nun opt-out). Die laufende Befüllung der ePA mit möglichst »strukturierten« Daten soll vollumfänglich und weitgehend automatisiert stattfinden; dabei sind drei Stufen der Befüllung durch die Behandelnden vorgesehen:

In den Digitalgesetzen 2024 wird zudem geregelt, daß Gesundheitsdaten der ePA sollen regelhaft an das nationale Forschungsdatenzentrum (FDZ) weitergegeben werden und von dort zu »geprüften«, am Gemeinwohl orientierten Forschungszwecken (kostenfrei und pseudonymisiert/anonymisiert) freigegeben werden. Hinzu kommt der »Europäische Raum für Gesundheitsdaten« (European Health Data Space-EHDS). Hier ist geplant, daß die Weitergabe von Gesundheitsdaten für europäische Forschung möglich ist; Einschränkungen (z. B. zum Missbrauchsschutz) werden auf europäischer Ebene nicht definiert. Die Krankenkassen sollen die Möglichkeit erhalten, die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten zur Erkennung schwerer Erkrankungsrisiken zu nutzen und diese direkt Versicherten mitzuteilen.

Bundesgesundheitsministerium: Informationen zu den neuen Digitalgesetzen (Abruf 17.12.23): www.bundesgesundheitsministerium.de

Ausführliche Informationen zur ePA finden Sie auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV, Abruf 17.12.2023): www.kbv.de (vor der Neuregelung 2024) und www.kbv.de (nach der Neuregelung 2024)

Interview des Bundesdatenschutzbeauftragten Urlich Kälberer beim RedaktionsNetzwerk Deutschland am 15.11.2023: www.rnd.de

 

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