Gerichtsentscheidungen Schweigepflicht und Datenschutz (chronologisch)
Datum |
Gericht |
Leitsatz/Anmerkung/Zusammenfassung |
02.04.1957 (NJW 1957, 1146) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Das durch Art. 1, 2 Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. In einer seiner Erscheinungsformen richtet es sich auf die Wahrung der persönlichen Geheimsphäre durch Geheimhaltung ärztlicher Zeugnisse über den Gesundheitszustand. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts bemißt sich im Streitfalle nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. |
08.03.1972 2 BvR 28/71
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Bundesverfassungsgericht |
Wird bei einem Arzt die Karteikarte des Beschuldigten ohne oder gegen dessen Willen beschlagnahmt, so liegt darin in aller Regel eine Verletzung des dem Patienten zustehenden Grundrechts auf Achtung seines privaten Bereichs (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das gilt auch dann, wenn sich die Karteikarte nicht mehr im Besitz des behandelnden Arztes, sondern im Gewahrsam eines Berufskollegen befindet, der Praxis und Patientenkartei seines Vorgängers übernommen hat. |
29.07.1975 II OVG A 78/73 (NJW 1975, 2263) |
Oberverwaltungsgericht Lüneburg |
a) Die Stadt als
Dienstherr des Chefarztes der Anästhesieabteilung einer städtischen
Krankenanstalt ist nicht berechtigt, von dem Arzt ohne Zustimmung der
behandelten Personen die Herausgabe der Anästhesieprotokolle zu
verlangen, um auf Grund der darin enthaltenen Angaben mit den jeweiligen
Kostenträgern abzurechnen. |
10.06.1982 2 Ws 204/82 (NJW 1982, 2615) |
Oberlandesgericht Oldenburg |
Der Verwaltungsdirektor eines Krankenhauses gehört zum Kreis der zur Verschwiegenheit berechtigten ärztlichen Gehilfen. |
23.11.1982
(NJW 1983, 328) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) BGHZ |
1. Der Patient hat gegenüber Arzt und
Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch
auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie
Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. 2. Art und Grenzen einer solchen Einsichtsgewährung. |
21.12.1982 2 Ca 1168 82 |
Arbeitsgericht Detmold ArbG Detmold |
Ein Mitarbeiter einer Beratungsstelle ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, ob ein Klient eine ihm empfohlene Beratung angenommen hat oder nicht |
21.06.1983 11 Sa 289/83 |
Landesarbeitsgericht Hamm LAG Hamm |
1. Bereits die Möglichkeit einer Kollision
mit der Schweigepflicht reicht aus, um eine vom Arbeitgeber geforderte
Auskunft zu verweigern; die Auskunftserteilung ist für den Arbeitnehmer
unzumutbar. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann sich nicht auf die Art und Weise der Handhabung einer dem Arbeitnehmer auferlegten Schweigepflicht erstrecken. |
23.06.1983 6 RKa 14/83 |
Bundessozialgericht BGS (6. Senat) |
Die Vorlage von Behandlungsunterlagen zur ihrer Prüfung (Leistungskontrolle) durch die Kassenärztliche Vereinigung (hier: Röntgenaufnahmen und medizinische Befunde eines Patienten) stellt keine Verletzung der Schweigepflicht dar, da sie nicht unbefugt erfolgt. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit haben zur Sicherung der ärztlichen Versorgung von Kassenpatienten zurückzutreten. |
15.12.1983 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 (NJW 1984, 419) |
Bundesverfassungsgericht |
Zum Volkszählungsgesetz 1983: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (mit Grundrechtscharakter); Einschränkungen nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf verfassungsmäßiger, gesetzlicher Grundlage, die der Normenklarheit entspricht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt. online: www.bundesverfassungsgericht.de (Volkszähungsurteil) |
13.01.1987 267/85 |
Bundesarbeitsgericht |
Verpflichtung des Arbeitgebers sicherzustellen, daß der angestellte Diplom-Psychologe seiner Geheimhaltungspflicht auch nachkommen kann und bei Erfüllung seiner Arbeitspflicht mit den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln nicht notwendig und unvermeidbar von ihm zu wahrende fremde Geheimnisse offenbart. |
06.12.1988
(DuD 1991, 536) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Erstrebt der Patient über die Kenntnis objektiver Befunde hinaus Einsicht in die Krankenunterlagen über seine psychiatrische Behandlung, so sind entgegenstehende therapeutische Gründe vom Arzt nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 23. November 1982 BGHZ 85, 339 und vom 2. Oktober 1984 – VI ZR 311/82 = NJW 1085, 674). |
27.04.1989
(DVBl. 1989, 880) |
Bundesverwaltungsgericht |
Es ist mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, einem ehemaligen Untergebrachten die Einsicht in die ihn betreffenden Akten eines psychiatrischen Landeskrankenhauses ausschließlich mit der Begründung zu verweigern, es bestehe die Gefahr, daß sich der Antragsteller durch die Einsichtnahme gesundheitlich schädige. |
10.07.1991 VIII ZR 296/90 (NJW 1991, 2955) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, ist wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 I Nr. 1 StGB) gem. § 134 BGB nichtig, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat. |
01.10.1991 2302157/91 |
Landgericht München |
PatientInnen sind nicht Objekt sondern Subjekt der medizinischen Untersuchung, weshalb deren Selbstbestimmungsrecht im Vordergrund steht. Solange sie nicht in die Weitergabe von medizinischen Befunddaten einwilligen, ist der behandelnde, niedergelassenen Arzt auch gegenüber BerufskollegInnen, die eine/n Patientin/en gleichfalls behandeln, an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. |
11.12.1991 VIII ZR 4/91 (NJW 1991, 737) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Unvereinbarkeit der Weitergabe von Patientendaten im Rahmen einer Praxisübernahme durch einen anderen Arzt unter Berufung auf die mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen für unvereinbar. |
20.05.1992
(NJW 1992, 2348) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat. |
17.09.1992 1 U 6307/91 |
Oberlandesgericht München |
Zulässigkeit der Mitteilung des Befundes einer psychologischen (medizinischen) Untersuchung durch den Psychologen (Arzt) in einer stationären Einrichtung an den behandelnden und die Klinikeinweisung veranlassenden Hausarzt im Rahmen der konkludenten Einwilligung. |
23.06.1993
(NJW 1993, 2371) |
Bundesgerichtshof (in Zivilsachen) |
Ist die gerichtliche Auseinandersetzung über die Berechtigung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung unvermeidlich, weil der Patient die Zahlung eindeutig und endgültig verweigert, so ist die ohne dessen Zustimmung erfolgende Abtretung zum Zwecke der Einziehung auch dann unwirksam, wenn der Arzt die Rechnung selbst erstellt und den Patienten selbst erfolglos gemahnt hat und wenn der Abtretungsempfänger eine berufsständische Rechtsschutzstelle ist. |
04.03.1994
(NJW 1994, 2421) |
Oberlandesgericht Düsseldorf |
(...) 2. Eine stillschweigende Einwilligung der Patienten in die Übermittlung ihrer Daten an eine Verrechnungsstelle kann nicht aufgrund eines Aushangs im Wartezimmer des Arztes, in welchem auf eine solche Übung hingewiesen wird, angenommen werden. |
28.04.1994 1 Ws 95/94 |
Oberlandesgericht Koblenz |
Der Irrtum des Arztes über seine Befugnis zur Offenbarung eines Patientengeheimnisses ist ein Irrtum über einen Rechtfertigungsgrund und kann den Vorsatz ausschließen. |
08.11.1994 (NJW 1995, 1623) |
Bayerisches Oberstes Landesgericht
(2. Strafsenat) |
Entscheidung zur Schweigepflicht zwischen pädagogisch-therapeutischen Mitarbeitern (Diplom-Psychologe und -Pädagogen) innerhalb einer pädagogischen Einrichtung (Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruches und Rückverweisung). |
15.10.1997
(NJW 1998, 831) |
Oberlandesgericht Karlsruhe OLG Karlsruhe |
1. Die Abtretung einer zahnärztlichen
Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle verletzt die
ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig, wenn der Patient der mit der Abtretung
verbundenen Weitergabe der Behandlungsdaten nicht wirksam zugestimmt
hat. 2. Ein wirksames Einverständnis des Patienten setzt voraus, daß er über die Abtretung der Honorarforderung unterrichtet wird. Die Mitteilung, die Patientendaten würden „zur Abwicklung der Patientenrechnungen weitergegeben", ist dafür nicht ausreichend |
16.09.1998
(NJW 1998, 1777) |
Bundesverfassungsgericht (1.Kammer des
Ersten Senates) BVerfG |
Die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen (BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328; BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330; BGHZ 106, 146 = NJW 1989, 764) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (...). Die verweigerte Einsicht in psychiatrische Behandlungsunterlagen mit Hinweis auf medizinische Bedenken (therapeutischer Vorbehalt) verstößt im verhandelten Fall nicht gegen die Verfassung. Die Begrenzung des Einsichtsrecht auf physikalisch objektivierte Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen ohne Ausnahme ist hingegen problematisch und entspricht nicht den Vorgaben des BGH, das sich das Einsichtsrecht unter Umständen auch auf nicht objektivierte Befunde erstrecken kann. |
12.11.1998
(RDV 1999, 173) |
Landgericht Düsseldorf |
Der Patient hat gegenüber dem Arzt bzw. Krankenhausträger Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sich die Aufzeichnungen auf die Befunde und Berichte über die vorgenommenen Behandlungsmaßnahmen und auch die Medikation beziehen. Hierzu gehört auch die Blutspendedokumentation mit Ausnahme der Personen der Blutspender. |
08.07.1999 8 U 67/99 (NJW 2000, 875) |
Oberlandesgericht Frankfurt |
Die ärztliche Schweigepflicht verbietet nicht die Aufklärung über die Aids-Erkrankung des Lebenspartners und die bestehende Ansteckungsgefahr, wenn der Kranke erkennbar uneinsichtig ist und die Bekanntgabe verbietet. Sind beide Lebenspartner Patienten des gleichen Arztes, ist dieser nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den anderen Lebenspartner über die Aids-Erkrankung und die bestehende Ansteckungsgefahr aufzuklären. |
22.12.1999 |
Bundesgerichtshof in Strafsachen |
Ein Arzt unterliegt auch dann der Schweigepflicht, wenn diese im Einzelfall nicht vom Patienten eingefordert wird. Steht bei der Identifizierung eines Angeklagten in Frage, ob dieser in Behandlung bei einem bestimmten Arzt gewesen ist, hat der nicht von seiner Schweigepflicht entbundene Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht unabhängig davon, ob er den Patienten tatsächlich behandelt hat oder nicht. Umgekehrt darf der Umstand, daß ein umfassend schweigender Angeklagter die Entbindung eines Zeugen von der Schweigepflicht verweigert, nicht als belastendes Indiz gewertet werden. |
09.12.2004 4 W 43/04 |
Oberlandesgericht Naumburg OLG Naumburg |
Zum Beurteilungsspielraumes eines Arztes bei der Zeugnisverweigerung nach dem Tod des Patienten: Auf der einen Seite durch sein Standesethos und auf der anderen Seite durch die Interessen des verstorbenen Patienten ist er zu einer gewissenhaften Prüfung verpflichtet. |
09.01.2006 |
Bundesverfassungsgericht |
Die von den Fachgerichten herangezogene Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs die den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen grundsätzlich auf objektive Befunde beschränkt, bietet für die angegriffenen Entscheidungen keine tragfähige Grundlage; im vorliegenden Fall geht es nicht um ein privatrechtliches Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um die Reichweite des Informationsanspruchs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Behandlungsverhältnis kann der Untergebrachte seinen Arzt und Therapeuten nicht frei wählen. In einem Bereich, der wie der Maßregelvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt ist, sind die Grundrechte der Betroffenen besonderer Gefährdung ausgesetzt. |
06.06.2006
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Bundesverfassungsgericht
Anmerkung: Die Bundesregierung hat im April einen Gesetzentwurf beschlossen, der eine Entbindung von der Schweigepflicht unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. |
Der Beschwerdeführer war aufgrund strafgerichtlicher Anordnung sieben Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem das Oberlandesgericht die Unterbringung für erledigt erklärt hatte, stellte es den Eintritt der Führungsaufsicht fest. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Führungsaufsicht sowie gegen die damit verbundene gerichtliche Weisung, seinen – ihn im Rahmen einer ambulanten Therapie behandelnden – Arzt von der Schweigepflicht gegenüber staatlichen Stellen zu entbinden. Die Verfassungsbeschwerde war teilweise erfolgreich. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, daß gegenwärtig keine gesetzliche Grundlage besteht, die eine Weisung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht. Der Eintritt der Führungsaufsicht hingegen wurde von der Kammer nicht beanstandet. |
11.08.2006
14
U 45/04 |
Oberlandesgericht Karlsruhe OLG Karlsruhe |
Die Wahrung der Anonymität eines Mitpatienten (Schweigepflicht) genießt Vorrang vor der nebenvertraglichen Pflicht des Arztes zur Mithilfe bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen diesen Mitpatienten. Näheres zu dieser Entscheidung unter Aktuelles. |
23.10.2006 |
Bundesverfassungsgericht BVerfG |
Entscheidung zur Schweigepflicht im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung: Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muß Möglichkeit zu informationellem Selbstschutz bieten. Näheres zu dieser Entscheidung unter Aktuelles. |
25.01.2007 |
Bundesverfassungsgericht BVerfG |
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verhängung einer Beugehaft wegen der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht durch einen Seelsorge wurde nicht angenommen. Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich nicht auf solche Tatsachen, die nicht zum seelsorgerlichen Gespräch und weiter nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen. Näheres zu dieser Entscheidung unter Aktuelles. |
13.06.2007
1 BvR 1550/03 |
Bundesverfassungsgericht BVerfG |
Die Vorschriften zum automatischen Kontenabruf verstoßen teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Grundsätze zum Recht der informationellen Selbstbestimmung. Näheres zu dieser Entscheidung unter Aktuelles. |
Anmerkung:
Ein Teil der hier zitierten Entscheidungen wurde der Auflistung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (www.datenschutzzentrum.de) entnommen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab 1998 können online unter www.bundesverfassungsgericht.de nachgelesen werden. Entscheidungen des BGH (ab 2000): www.bundesgerichtshof.de.
Schweigepflicht, Datenschutz und Diskretion I Dr. Jürgen Thorwart |